Transparenzbericht für das Geschäftsjahr 2025
KPMC Audit GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
München
I n h a l t s v e r z e i c h n i s
- Vorwort
- Rechtsform und Eigentumsverhältnisse
- Leitungsstruktur
- Beschreibung des internen Qualitätssicherungssystems
- Teilnahmebescheinigung an der Qualitätskontrolle nach § 57a WPO
- Liste der geprüften Unternehmen von öffentlichem Interesse
- Vergütungsgrundlagen der Organmitglieder
- Finanzinformationen
- Erklärungen zum Qualitätssicherungssystem, zur Unabhängigkeit und zur Fortbildungsverpflichtung
Verwendete Abkürzungen
Abs. = Absatz
BS = Berufssatzung
bzw. = beziehungsweise
EU-VO = Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des
Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABI. L 158 vom 27.05.2014, S. 77)
GmbH = Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG = GmbH-Gesetz
HGB = Handelsgesetzbuch
IDW = Institut der Wirtschaftsprüfer
i.V.m. = in Verbindung mit
mbH = mit beschränkter Haftung
T€ = Tausend Euro
z.B. = zum Beispiel
1 Vorwort
Gemäß Artikel 13 der EU-Abschlussprüferverordnung (EU) Nr. 537/2014 sind Wirtschaftsprüfer und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzliche Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
durchführen, verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss des jeweiligen Geschäftsjahres einen
Transparenzbericht auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
Die KPMC Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft führt gesetzliche Abschlussprüfungen bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse im Sinne des § 316a HGB durch. Die erstmalige Erteilung von Bestätigungsvermerken für derartige
Unternehmen erfolgte im Geschäftsjahr 2025 für vorangegangene Berichtsperioden.
2 Rechtsform, Eigentumsverhältnisse und Leitungsstruktur
Gründung
Am 24. Mai 2017
Sitz
München
Gesellschaftsvertrag
Vom 10. März 2017
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens sind die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen
Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 2 WPO, insbesondere
- betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen,
- die Beratung und Vertretung in wirtschaftlichen Angelegenheiten sowie die Erstellung von Gutachten zu wirtschaftlichen Fragen.
Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 WPO).
Stammkapital
Das Stammkapital beträgt EUR 25.000,00.
Gesellschafter
1) WP/StB Dr. Franz Xaver Kirschner (33,33 % am Stammkapital)
2) WP/StB Frank Paulus (33,33 % am Stammkapital)
3) WP Florian Müller (33,34 % am Stammkapital)
Leitungsstruktur
Die Leitungsstruktur der KPMC Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ergibt sich aus dem GmbHG und dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Die Geschäftsführung der KPMC Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft setzt sich wie folgt zusammen:
- Dipl.-Kfm. WP/StB Frank Paulus
- Dipl.-Kfm. WP Florian Müller
Die KPMC Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist Mitglied des Netzwerks mit folgenden Berufsgesellschaften:
- Ring-Treuhand GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Destouchesstraße 68; 80796 München, Deutschland - FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Bavariastr. 7a, 80336 München, Deutschland - FIDUZIA Treuhand AG, Steuerberatungsgesellschaft
Bavariastr. 7, 80336 München, Deutschland
3 Beschreibung des internen Qualitätssicherungssystems
3.1 Vorbemerkung
Die Regelungen des Qualitätssicherungssystems sind in einem Organisationshandbuch dokumentiert, welches regelmäßig aktualisiert wird. Das Organisationshandbuch beschreibt die einzelnen zu beachtenden Regelungen gemäß § 55b WPO. Hinsichtlich der Prüfungsplanung und der Prüfungsdurchführung kommen die entsprechenden Checklisten des IDW auf der Grundlage des IDW-Praxishandbuchs zur Qualitätssicherung zur Anwendung. Bei der Prüfung der einzelnen Positionen der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie den prozess- bzw. systembezogenen Prüfungshandlungen werden sowohl selbst entwickelte Prüfungsprogramme als auch das strukturierte Prüfungsvorgehen der Prüfungssoftware Case Ware verwendet. Für die Berichterstattung stehen stetig aktualisierte Musterberichte zur Verfügung.
3.2 Beschreibung der allgemeinen Regelungen zur Steuerung und Überwachung der Qualität in der Praxis
Das Organisationshandbuch erläutert die gesetzlichen und satzungsmäßigen Berufspflichten sowie die von der Wirtschaftsprüferpraxis unter Beachtung der berufsständischen Vorgaben entwickelten Regelungen zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften. Alle Mitarbeiter und Verbundpartner, die für die Gesellschaft tätig sind, werden regelmäßig über die Änderungen informiert. Das Qualitätssicherungshandbuch steht den Mitarbeitern und Verbundpartner, die für die Gesellschaft tätig sind, in elektronischer Form zur Verfügung.
3.2.1 Beachtung der allgemeinen Berufspflichten
Das Qualitätssicherungshandbuch enthält unter anderem ausführliche Erläuterungen zu den Berufspflichten:
- Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit,
- Gewissenhaftigkeit,
- Verschwiegenheit,
- Eigenverantwortlichkeit,
- Berufswürdiges Verhalten.
Es liegen klare Regelungen zu diesen Punkten vor, die die gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften wiedergeben.
Verantwortlich für die Überwachung dieser Regelungen ist die Geschäftsleitung. Die Mitarbeiter werden über die
Berufsgrundsätze unterrichtet und zur Einhaltung der Berufsgrundsätze verpflichtet. Alle Mitarbeiter oder freien Mitarbeiter
haben vor der ersten Tätigkeit für die Gesellschaft die entsprechende Erklärung zur Verschwiegenheit sowie eine
Verpflichtungserklärung zur berufsrechtlichen Unabhängigkeit abzugeben.
Darüber hinaus hat jedes Mitglied des Prüfungsteams im Rahmen der Prüfungsplanung jährlich für den jeweils
durchzuführenden Auftrag eine Unabhängigkeitserklärung zu unterzeichnen. Die Mitarbeiter werden über die Grundsätze
hinsichtlich Unabhängigkeit und Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit mit der Aufforderung, in Konfliktfällen
unverzüglich die Praxisleitung hierüber zu benachrichtigen, unterrichtet. Zudem findet jährlich eine diesbezügliche
Mitarbeiterunterweisung statt. Die Aktualität dieser Erklärungen wird vor Beendigung der Prüfung aktualisiert.
3.2.2 Beschreibung Mandatsannahme bei PIEs
Bei der Annahme von Prüfungsmandaten bei Unternehmen von öffentlichem Interesse werden zusätzlich folgende
Aspekte berücksichtigt:
- Integrität der gesetzlichen Vertreter
- Einhaltung regulatorischer Anforderungen
- Unabhängigkeitsprüfung auf Netzwerkebene
- Verfügbarkeit ausreichender personeller und fachlicher Ressourcen
Die Entscheidung erfolgt ausschließlich durch einen verantwortlichen Wirtschaftsprüfer.
3.2.3 Grundsätze der internen Rotation
Die gesetzlichen Rotationsvorschriften gemäß Artikel 17 der EU-Abschlussprüferverordnung werden eingehalten.
Die Anforderungen gemäß HGB i.V.m. der VO (EU) Nr. 53/2014 an die interne Rotation bei der Abschlussprüfung von
Unternehmen von öffentlichem Interesse (im Sinne des § 316a HGB) werden von der KPMC Audit GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beachtet. Die Berufsgesellschaft führt Abschlussprüfungen von Unternehmen von
öffentlichem Interesse maximal zehn Jahre lang durch. Diese Frist gilt auch für den auftragsbegleitenden
Qualitätssicherungsprüfer.
3.3 Auftragsannahme, Fortführung und vorzeitige Beendigung von Prüfungsaufträgen
3.3.1 Annahme und Fortführung von Prüfungsaufträgen
Hinsichtlich der Annahme, Fortführung und vorzeitigen Beendigung von Prüfungsaufträgen ist insbesondere Folgendes von
Bedeutung:
- die Sicherstellung der Einhaltung der Berufspflichten, insbesondere des Grundsatzes der Unabhängigkeit und Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit,
- die Beurteilung der mit den Aufträgen verbundenen Risiken,
- ob die Prüfung mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden kann.
Zuständig für die Auftragsannahme und -fortführung ist der verantwortliche Wirtschaftsprüfer. Der Auftragsannahme geht
eine schriftliche Auftragserteilung voraus. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung durch den Mandanten und der
ordnungsgemäße Beschluss über die Auftragserteilung sind vor der Auftragsannahme zu prüfen.
3.3.2 Vorzeitige Beendigung von Prüfungsaufträgen
Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer entscheidet, welche Maßnahmen vorzunehmen sind, wenn die Niederlegung des
Mandats erwogen wird:
- Erörterung des Sachverhalts und möglicher Handlungsalternativen mit dem Mandanten,
- Prüfung, ob eine rechtliche Pflicht zur Fortführung des Auftrags besteht,
- Dokumentation der bedeutsamen Aspekte der vorgenommenen Konsultationen und der Gründe für die Entscheidung,
- gegebenenfalls Berichterstattung über die Mandatsniederlegung, wenn eine gesetzliche Pflicht besteht (z.B. gegenüber einer Behörde).
3.4 Fortbildung der Berufsträger und Mitarbeiterentwicklung
3.4.1 Einstellung von fachlichen Mitarbeitern
Der Personalbedarf ist an der Gesamtplanung aller Aufträge der Praxis auszurichten. Bei der Einstellung von
Mitarbeitern und der Beauftragung von Verbundpartnern, die für die Gesellschaft tätig sind, ist die persönliche und
fachliche Eignung der Bewerber bzw. der eingesetzten Mitarbeiter zu prüfen.
3.4.2 Mitarbeiterbeurteilungen
Die Beurteilung der Mitarbeiter und Verbundpartner, die für die Gesellschaft tätig sind, wird von dem verantwortlichen
Wirtschaftsprüfer vorgenommen.
3.4.3 Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter
Die in der Wirtschaftsprüferpraxis eingeführten Regelungen zur Aus- und Fortbildung sind in dem
Qualitätssicherungshandbuch festgelegt. Zur Fortbildung gehören:
- Besuch von Veranstaltungen des IDW, der WPK, von Hochschulen oder von Anbietern vergleichbarer Qualifikation,
- Schulung in Spezialgebieten (Beispiel IT, WpHG, Nachhaltigkeit),
- Gleichwertige Fortbildungsmaßnahmen in der Kanzlei und bei Kooperationspartnern.
Die Fortbildung soll ca. 40 Stunden im Jahr betragen. Gemäß den Regelungen im QS-Handbuch müssen 20 Stunden auf
Fachveranstaltungen entfallen.
3.4.4 Organisation der Fachinformation
Die Mitarbeiter haben Zugang zu allen Vorschriften, Rechtsprechung, Schriften sowie zu sämtlichen Datenbanken.
3.5 Gesamtplanung aller Prüfungen
Die Gesamtplanung erfolgt unter Einbeziehung der in der KPMC Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
abzuwickelnden Einzelaufträge sowie der Aufträge ihrer Netzwerkgesellschaften. Bei den Einzelplanungen sollen sowohl
der Zeitbedarf, als auch der quantitative und der qualitative Personalbedarf berücksichtigt werden.
3.6 Umgang mit Beschwerden und Vorwürfen
Die Mitarbeiter und Verbundpartner, die für die Gesellschaft tätig sind, sind angehalten, Vorwürfe oder Beschwerden im
Hinblick auf die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und fachlichen Regeln bei der Berufsausübung, einschließlich
der internen Qualitätssicherung der WP-Praxis, unverzüglich der Geschäftsleitung mitzuteilen. Dies gilt auch für
Beschwerden und Vorwürfe von Mandanten oder Dritten.
Beschwerden von Mitarbeitern können der Praxisleitung ohne Besorgnis von persönlichen Nachteilen zur Kenntnis
gebracht werden. Die Praxisleitung hat den Sachverhalt zu prüfen und festzustellen, ob die Beschwerden oder Vorwürfe
berechtigt sind. Sind die Beschwerden oder Vorwürfe begründet, so hat die Praxisleitung unverzüglich Maßnahmen zu
ergreifen, die die Beseitigung festgestellter Mängel und die Verbesserung bzw. Einhaltung der Regelungen des
Qualitätssicherungssystems bewirken.
3.7 Regelungen zur Durchführung von Prüfungen
Verantwortlich für die Auftragsdurchführung ist der jeweils verantwortliche Wirtschaftsprüfer, der von der Geschäftsleitung
benannt wird. Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer wird dem Mandanten bereits im Auftragsbestätigungsschreiben
kommuniziert. Außerdem ist der verantwortliche Wirtschaftsprüfer den Mitgliedern des Prüfungsteams mitzuteilen. Der
verantwortliche Wirtschaftsprüfer hat bei der Auswahl des Prüfungsteams die jeweilige für den individuellen Auftrag
benötigte Qualifikation der Fachmitarbeiter zu berücksichtigen. Außerdem hat er im Rahmen der Auftragsabwicklung
sicherzustellen, dass die für den jeweiligen Auftrag abzugebende Unabhängigkeitserklärung von allen Mitgliedern des
Prüfungsteams beachtet wird.
Die Durchführung von Abschlussprüfungen erfolgt unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer festgestellten
deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung sowie der internationalen Prüfungsstandards in der für
Deutschland geltenden Fassung (ISA [DE]).
Die Einhaltung von Gesetzen und fachlichen Regeln wird insbesondere durch die bereits beschriebenen qualitätssichernden
Maßnahmen erreicht. Dazu gehören die jährliche Nachschau zur Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems, die
Aktualisierung des Organisationshandbuchs einschließlich der obligatorischen Updates der elektronischen Arbeitshilfen und
Checklisten, der Zugang zu Fachinformationen, die Regelungen zur Aus- und Fortbildung sowie zur Konsultation mit
Netzwerkpartnern oder den berufsständischen Einrichtungen und die Anleitung des Prüfungsteams.
Daneben spielen die unten beschriebene laufende Überwachung der Auftragsabwicklung sowie die abschließende
Durchsicht der Auftragsergebnisse eine wichtige Rolle. Gemäß § 51b Abs. 5 WPO ist eine Prüfungsakte für nach
§ 316 HGB vorzunehmende Abschlussprüfungen anzulegen. Der Abschluss der Auftragsdokumentation hat in
angemessener Zeit nach der Erteilung des Bestätigungsvermerks zu erfolgen; i.d.R. sollte der Zeitraum des Abschlusses
der Auftragsdokumentation 60 Tage nach dem Datum des Bestätigungsvermerks nicht überschreiten. Zu dokumentieren
ist auch in der Prüfungsakte,
- ob die Anforderungen hinsichtlich der Unabhängigkeit erfüllt sind,
- der Personal- und Sacheinsatz,
- der Einsatz externer Sachverständiger,
- die sonstigen unter § 51b Abs. 5 WPO aufgeführten Erfordernisse.
3.7.1 Prüfungsplanung
Im Rahmen der sachlichen Prüfungsplanung ist eine risikoorientierte Prüfungsstrategie und ein darauf aufbauendes
Prüfungsprogramm zu entwickeln. Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer hat sich davon zu überzeugen, dass die
vorgesehenen Mitarbeiter über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten sowie zeitliche Ressourcen verfügen.
Entsprechend § 61 BS WP/vBP hat der verantwortliche Wirtschaftsprüfer sicherzustellen, dass mit den Mandanten keine
Vergütungsvereinbarungen geschlossen werden, die vom Ergebnis der Abschlussprüfung oder der Erbringung zusätzlicher
Nichtprüfungsleistungen abhängig sind.
3.7.2 Überwachung der Auftragsabwicklung
Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer überwacht während einer laufenden Prüfung den Fortgang der Arbeiten und erörtert
dabei Zwischenergebnisse wie auch wesentliche Feststellungen mit dem Prüfungsteam. Weiterhin entscheidet er über
fachliche Zweifelsfragen.
3.7.3 Beurteilung der Arbeitsergebnisse (abschließende Durchsicht)
Rechtzeitig vor Beendigung des Auftrags und der Auslieferung der Berichterstattung ist eine Beurteilung durch den
verantwortlichen Wirtschaftsprüfer durchzuführen und zu dokumentieren.
3.7.4 Konsultation
Eine Konsultation hat zu erfolgen, wenn es im Interesse der Qualitätssicherung erforderlich ist. Vor Einholung von
fachlichem Rat sind zunächst die vorhandenen Recherchemöglichkeiten (z.B. Fachbibliothek, Internet, Datenbanken) zu
nutzen. Über die Einholung von fachlichem Rat außerhalb des Prüfungsteams entscheidet der verantwortliche
Wirtschaftsprüfer.
Sofern eine wesentliche Konsultation stattgefunden hat, ist eine Dokumentation des Sachverhalts und des Ergebnisses
einschließlich des Namens des Konsultierten, sowie ob und wie eine Umsetzung erfolgt ist, vorzunehmen.
3.7.5 Berichtskritik
Gegenstand der Berichtskritik ist die Überprüfung des Prüfungsberichts vor seiner Auslieferung im Hinblick auf die
Einhaltung der fachlichen Regeln. Die im Prüfungsbericht dargestellten Prüfungshandlungen und Prüfungsfeststellungen
sind auf Schlüssigkeit zu prüfen. Je nach Größe, Branche und Komplexität des Prüfungsauftrags entscheidet der
verantwortliche Wirtschaftsprüfer, ob eine Berichtskritik vorzunehmen ist. Bei Prüfungen von Unternehmen von öffentlichem
Interesse im Sinne von § 316a Nr. 1 HGB ist eine Berichtskritik verpflichtend durchzuführen. Der verantwortliche
Wirtschaftsprüfer entscheidet, welcher Wirtschaftsprüfer / Mitarbeiter mit der Berichtskritik beauftragt wird. Die persönliche
Eignung setzt ein hinreichendes Maß an Berufserfahrung und Objektivität bezüglich des zu beurteilenden Gegenstands
voraus. Die Berichtskritik soll nur von solchen fachlich und persönlich geeigneten Personen wahrgenommen werden, die
an der Erstellung des Prüfungsberichts nicht selbst mitgewirkt haben und die an der Durchführung der Prüfung nicht
wesentlich beteiligt waren (§ 48 Abs. 2 Satz 2 Berufssatzung).
3.7.6 Auftragsbegleitende Qualitätssicherung
Gegenstand einer auftragsbegleitenden Qualitätssicherung ist die Beurteilung, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
gesetzliche und fachliche Regeln nicht beachtet und wesentliche Sachverhalte nicht angemessen behandelt wurden (§ 48
Abs. 3 BS WP/vBP). Bei Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Nr. 1 HGB ist eine
auftragsbegleitende Qualitätssicherung stets durchzuführen. Bei Abschlussprüfungen nach § 316 HGB ist gemäß § 48
Abs. 1 BS WP/vBP ausgehend von dem Risiko des Mandanten zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen
eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung stattzufinden hat.
Kriterien für eine Einbeziehung von Aufträgen in die auftragsbegleitende Qualitätssicherung können sein:
- Relevanz für die Öffentlichkeit,
- besondere Umstände oder Risiken, die mit der Prüfung verbunden sind.
3.7.7 Lösung von Meinungsverschiedenheiten
Tritt bei der Durchführung von Prüfungen eine für das Prüfungsergebnis bedeutsame Zweifelsfrage oder auch
Meinungsverschiedenheit auf, so ist diese möglichst frühzeitig an den verantwortlichen Wirtschaftsprüfer heranzutragen.
Dieser entscheidet, ob diese intern (Literatur) geklärt werden kann oder extern mit anderen Berufskollegen zu erörtern ist
(Konsultation). Sollte eine Klärung nicht erreicht werden können, ist für fachliche Fragen das IDW und für berufsrechtliche
Fragen die WPK heranzuziehen.
3.7.8 Auslagerung wesentlicher Prüfungstätigkeiten
Bei dem Einsatz von freien Mitarbeitern oder von Verbundpartner, die für die Gesellschaft tätig sind, gelten die gleichen
beruflichen Qualifikationsvoraussetzungen. Die freien Mitarbeiter und Verbundpartner, die für die Gesellschaft tätig sind,
haben analog zu den festangestellten Mitarbeitern alle relevanten Regelungen des Qualitätssicherungssystems der
Praxis zu beachten.
3.8 Regelungen zur Nachschau
Die Verantwortung für die Nachschau liegt bei der Praxisleitung. Die im Rahmen der Nachschau mit der Durchführung
einer Auftragsprüfung betrauten Wirtschaftsprüfer dürfen weder an der Auftragsdurchführung noch an der
auftragsbegleitenden Qualitätssicherung beteiligt sein. Eine jährliche Bewertung bzw. Nachschau hinsichtlich der
Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems erfolgt für:
- Abwicklung von Abschlussprüfungen,
- Fortbildung,
- Anleitung und Überwachung von Mitarbeitern,
- Führung der Handakten.
Im Rahmen der jährlichen internen Nachschau hat die Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit zur Abwicklung
von Abschlussprüfungen nach § 316 HGB zu erfolgen.
3.9 Risikomanagement im Rahmen von Abschlussprüfungen
Die KPMC Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wendet bei der Durchführung von Abschlussprüfungen einen
risikoorientierten Prüfungsansatz an, der an den internationalen Prüfungsstandards, wie sie in Deutschland anzuwenden
sind (ISA [DE]), ausgerichtet ist.
Besondere Bedeutung kommt dabei der Identifikation und Beurteilung von Risiken wesentlicher falscher Darstellungen
aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern auf Abschluss- und Aussageebene zu.
Bei Unternehmen von öffentlichem Interesse werden zusätzlich erhöhte Anforderungen an die Risikoanalyse,
insbesondere im Hinblick auf
- Geschäftsmodellrisiken,
- regulatorische Anforderungen,
- Compliance- und Geldwäschethemen, sowie
- IT- und Prozessrisiken
berücksichtigt.
4 Teilnahmebescheinigung an der Qualitätskontrolle nach § 57a WPO
Neben den internen Sicherungsmaßnahmen im Rahmen der jährlichen Nachschau unterliegt unser
Qualitätssicherungssystem einer nach § 57a Abs. 1 WPO vorgeschriebenen externen Qualitätskontrolle. Die KPMC Audit
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wurde am 24. Mai 2017 als gesetzlicher Abschlussprüfer im Berufsregister der
Wirtschaftsprüferkammer nach § 38 Nr. 2f WPO eingetragen. Der letzte Qualitätskontrollbericht datiert vom
17. Februar 2021. Die nächste Qualitätskontrollprüfung ist nach Vorgabe der Kommission für Qualitätskontrolle bis
31. Dezember 2026 durchzuführen.
5 Liste der geprüften Unternehmen von öffentlichem Interesse
Gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen im Sinne von § 316a Nr. 1 HGB wurden im Geschäftsjahr 2025 für
folgende Unternehmen durch die KPMC Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft testiert:
- IHS Nr. 1 GmbH, München
- IHS Nr. 2 GmbH, München
- IHS Nr. 2 GS GmbH, München
- IHS Nr. 3 GmbH, München
- IHS Nr. 3 GS GmbH, München
- IHS Nr. 4 GmbH, München
- IHS Nr. 4 GS GmbH, München
- DF Deutsche Forfait AG, Köln
6 Vergütungsgrundlagen der Organmitglieder
Die Netzwerkgesellschaften stellen ihre Leistungen gegenüber der KPMC Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
gemäß den zwischen den Parteien vereinbarten Verrechnungspreisen in Rechnung. Hierbei sind die Vergütungen für
die Gesellschaftergeschäftsführer kalkulatorisch integriert.
7 Finanzinformationen
Der Umsatz der Gesellschaft verteilt sich im Geschäftsjahr 2025 wie folgt:
| Kategorie | T€ |
| Einnahmen aus der Jahres- und Konzernabschlussprüfung von PIE und deren Tochterunternehmen | 871 |
| Einnahmen aus der Jahres- und Konzenrabschlussprüfung andere Unternehmen | 499 |
| Einnahmen aus zulässigen Nichtprüfungsleistungen für vom Abschlussprüfer geprüfte Unternehmen | 39 |
| 1.409 |
Nichtprüfungsleistungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse, die vom Abschlussprüfer, von der Prüfungsgesellschaft oder von einem Netzwerkpartner geprüft werden, wurden nicht erzielt.
8 Erklärungen zum Qualitätssicherungssystem, zur Unabhängigkeit und zur Fortbildungsverpflichtung
- Erklärung zur Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems nach Artikel 13 Abs. 2 Buchst. d VO (EU) Nr. 537/2014: „Die Geschäftsführung erklärt, dass das interne Qualitätssicherungssystem der KPMC Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wirksam ist.“
- Erklärung zur Wahrung der Unabhängigkeit nach Artikel 13 Abs. 2 Buchst. g VO (EU) Nr. 537/2014: „Die Geschäftsführung erklärt, dass die Maßnahmen zur Wahrung der Unabhängigkeit Bestandteil des Qualitätssicherungssystems der KPMC Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind und eine interne Überprüfung der Einhaltung der Unabhängigkeitsanforderungen stattgefunden hat.“
- Erklärung zur Erfüllung der Fortbildungspflicht der Berufsangehörigen nach Artikel 13 Abs, 2 Buchst. h VO (EU) Nr. 537/2014: „Die Geschäftsführung erklärt, dass die Berufsangehörigen der KPMC Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Erfüllung der Fortbildungspflichten angehalten worden sind.“
München, den 29. April 2026
KPMC Audit GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
gez. WP/StB Frank Paulus gez. WP Florian Müller
Geschäftsführer Geschäftsführer
Transparenzbericht zum 1. Januar 2025 für das Geschäftsjahr 2024
KPMC Audit GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft München
I n h a l t s v e r z e i c h n i s
- Vorwort
- Rechtsform und Eigentumsverhältnisse
- Leitungsstruktur
- Beschreibung des internen Qualitätssicherungssystems
- Teilnahmebescheinigung an der Qualitätskontrolle nach 57a WPO
- Liste der geprüften Unternehmen von öffentlichem Interesse
- Vergütungsgrundlagen der Organmitglieder
- Finanzinformationen
- Erklärungen zum Qualitätssicherungssystem, zur Unabhängigkeit und zur Fortbildungsverpflichtung
Verwendete Abkürzungen
Abs. = Absatz
BS = Berufssatzung bzw. = beziehungsweise
EU-VO = Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABI. L 158 vom 27.05.2014, S. 77)
GmbH = Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbHG = GmbH-Gesetz
HGB = Handelsgesetzbuch
IDW = Institut der Wirtschaftsprüfer
i.V.m. = in Verbindung mit
mbH = mit beschränkter Haftung T€ = Tausend Euro
z.B. = zum Beispiel
1 Vorwort
Nach Artikel 13 der EU-VO sind Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse Abschlussprüfungen durchführen, verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Transparenzbericht auf der Webseite des Abschlussprüfers bzw. der Prüfungsgesellschaft zu veröffentlichen. Die KPMC Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft führt Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von § 316a Nr. 1 HGB durch. Dabei werden erstmals in 2025 Testate für die Vorjahre solcher Unternehmen von öffentlichem Interesse erteilt. Um die Transparenz für die Adressaten dieses Berichtes zu steigern enthält dieser Bericht auf Informationen, die einen Ausblick auf 2025 geben, da in 2024 und in den Vorjahren bislang keine Testate für Unternehmen von öffentlichem Interesse abgegeben wurden.
2 Rechtsform, Eigentumsverhältnisse und Leitungsstruktur
Gründung
Am 24. Mai 2017
Sitz München
Gesellschaftsvertrag Vom 10. März 2017
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens sind die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 2 WPO, insbesondere
- betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen,
- die Beratung und Vertretung in wirtschaftlichen Angelegenheiten sowie die Erstellung von Gutachten zu wirtschaftlichen Fragen.
Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 WPO).
Stammkapital
Das Stammkapital beträgt EUR 25.000,00.
Gesellschafter
- WP/StB Dr. Franz Xaver Kirschner (33,33 % am Stammkapital)
- WP/StB Frank Paulus (33,33 % am Stammkapital)
- WP Florian Müller (33,34 % am Stammkapital)
Leitungsstruktur
Die Leitungsstruktur der KPMC Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ergibt sich aus dem GmbHG und dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Die Geschäftsführung der KPMC Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft setzt sich wie folgt zusammen:
- -Kfm. WP/StB Frank Paulus
- -Kfm. WP Florian Müller
Die KPMC Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist Mitglied des Netzwerks mit folgenden Berufsgesellschaften:
- Ring-Treuhand GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Destouchesstraße 68; 80796 München, Deutschland
- FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Bavariastr. 7a, 80336 München, Deutschland
- FIDUZIA Treuhand AG, Steuerberatungsgesellschaft Bavariastr. 7, 80336 München, Deutschland
3 Beschreibung des internen Qualitätssicherungssystems
3.1 Vorbemerkung
Die Regelungen des Qualitätssicherungssystems sind in einem Organisationshandbuch dokumentiert, welches regelmäßig aktualisiert wird. Das Organisationshandbuch beschreibt die einzelnen zu beachtenden Regelungen gemäß 55b WPO. Hinsichtlich der Prüfungsplanung und der Prüfungsdurchführung kommen die entsprechenden Checklisten des IDW auf der Grundlage des IDW-Praxishandbuchs zur Qualitätssicherung zur Anwendung. Bei der Prüfung der einzelnen Positionen der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie den prozess- bzw. systembezogenen Prüfungshandlungen werden sowohl selbst entwickelte Prüfungsprogramme als auch das strukturierte Prüfungsvorgehen der Prüfungssoftware Case Ware verwendet. Für die Berichterstattung stehen stetig auktualisierte Musterberichte zur Verfügung.
3.2 Beschreibung der allgemeinen Regelungen zur Steuerung und Überwachung der Qualität in der Praxis
Das Organisationshandbuch erläutert die gesetzlichen und satzungsmäßigen Berufspflichten sowie die von der Wirtschaftsprüferpraxis unter Beachtung der berufsständischen Vorgaben entwickelten Regelungen zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften. Alle Mitarbeiter und Verbundpartner, die für die Gesellschaft tätig sind, werden regelmäßig über die Änderungen informiert.
Das Qualitätssicherungshandbuch steht den Mitarbeitern und Verbundpartner, die für die Gesellschaft tätig sind, in elektronischer Form zur Verfügung.
3.2.1 Beachtung der allgemeinen Berufspflichten
Das Qualitätssicherungshandbuch enthält unter anderem ausführliche Erläuterungen zu den Berufspflichten:
- Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit,
- Gewissenhaftigkeit,
- Verschwiegenheit,
- Eigenverantwortlichkeit,
- Berufswürdiges
Es liegen klare Regelungen zu diesen Punkten vor, die die gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften wiedergeben. Verantwortlich für die Überwachung dieser Regelungen ist die Geschäftsleitung. Die Mitarbeiter werden über die Berufsgrundsätze unterrichtet und zur Einhaltung der Berufsgrundsätze verpflichtet. Alle Mitarbeiter oder freie Mitarbeiter haben vor der ersten Tätigkeit für die Gesellschaft die entsprechende Erklärung zur Verschwiegenheit sowie eine Verpflichtungserklärung zur berufsrechtlichen Unabhängigkeit abzugeben.
Darüber hinaus hat jedes Mitglied des Prüfungsteams im Rahmen der Prüfungsplanung jährlich für den jeweils durchzuführenden Auftrag eine Unabhängigkeitserklärung zu unterzeichnen. Die Mitarbeiter werden über die Grundsätze hinsichtlich Unabhängigkeit und Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit mit der Aufforderung, in Konfliktfällen unverzüglich die Praxisleitung hierüber zu benachrichtigen, unterrichtet. Zudem findet jährlich eine diesbezügliche Mitarbeiterunterweisung statt. Die Aktualität dieser Erklärungen werden vor Beendigung der Prüfung aktualisiert.
3.2.2 Grundsätze der internen Rotation
Die Anforderungen gemäß HGB i.V.m. der VO(EU) Nr. 53/2014 an die interne Rotation bei der Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse (im Sinne des § 316a HGB) werden von der KPMC Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beachtet. Die Berufsgesellschaft führt Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse maximal zehn Jahre lang durch. Diese Frist gilt auch für den auftragsbegleitenden Qualitätssicherungsprüfer.
3.3 Auftragsannahme, Fortführung und vorzeitige Beendigung von Prüfungsaufträgen
3.3.1 Annahme und Fortführung von Prüfungsaufträgen
Hinsichtlich der Annahme, Fortführung und vorzeitigen Beendigung von Prüfungsaufträgen ist insbesondere Folgendes von Bedeutung:
- die Sicherstellung der Einhaltung der Berufspflichten, insbesondere des Grundsatzes der Unabhängigkeit und Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit,
- die Beurteilung der mit den Aufträgen verbundenen Risiken,
- ob die Prüfung mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden kann.
Zuständig für die Auftragsannahme und -fortführung ist der verantwortliche Wirtschaftsprüfer. Der Auftragsannahme geht eine schriftliche Auftragserteilung voraus. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung durch den Mandanten und der ordnungsgemäße Beschluss über die Auftragserteilung sind vor der Auftragsannahme zu prüfen.
3.3.2 Vorzeitige Beendigung von Prüfungsaufträgen
Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer entscheidet, welche Maßnahmen vorzunehmen sind, wenn die Niederlegung des Mandats erwogen wird:
- Erörterung des Sachverhalts und möglicher Handlungsalternativen mit dem Mandanten,
- Prüfung, ob eine rechtliche Pflicht zur Fortführung des Auftrags besteht,
- Dokumentation der bedeutsamen Aspekte der vorgenommenen Konsultationen und der Gründe für die Entscheidung,
- gegebenenfalls Berichterstattung über die Mandatsniederlegung, wenn eine gesetzliche Pflicht besteht (z.B. gegenüber einer Behörde).
3.4 Fortbildung der Berufsträger und Mitarbeiterentwicklung
3.4.1 Einstellung von fachlichen Mitarbeitern
Der Personalbedarf ist an der Gesamtplanung aller Aufträge der Praxis auszurichten. Bei der Einstellung von Mitarbeitern und Verbundpartner, die für die Gesellschaft tätig sind, ist die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber zu prüfen.
3.4.2 Mitarbeiterbeurteilungen
Die Beurteilung der Mitarbeiter und Verbundpartner, die für die Gesellschaft tätig sind, wird von dem verantwortlichen Wirtschaftsprüfer vorgenommen.
3.4.3 Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter
Die in der Wirtschaftsprüferpraxis eingeführten Regelungen zur Aus- und Fortbildung sind in dem Qualitätssicherungshandbuch festgelegt. Zur Fortbildung gehören:
- Besuch von Veranstaltungen des IDW, der WPK, von Hochschulen oder von Anbietern vergleichbarer Qualifikation,
- Schulung in Spezialgebieten (Beispiel IT, WpHG, Nachhaltigkeit),
- Gleichwertige Fortbildungsmaßnahmen in der Kanzlei und bei
Die Fortbildung soll ca. 40 Stunden im Jahr betragen. Gemäß des QS-Handbuchs müssen 20 Stunden auf Fachveranstaltungen entfallen.
3.4.4 Organisation der Fachinformation
Die Mitarbeiter haben Zugang zu allen Vorschriften, Rechtsprechung, Schriften sowie zu sämtlichen Datenbanken.
3.5 Gesamtplanung aller Prüfungen
Die Gesamtplanung erfolgt unter Einbeziehung der in der KPMC Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft abzuwickelnden Einzelaufträge sowie der Aufträge ihrer Netzwerkgesellschaften. Bei den Einzelplanungen sollen sowohl Zeitbedarf, als auch der quantitative und der qualitative Personalbedarf berücksichtigt werden.
3.6 Umgang mit Beschwerden und Vorwürfen
Die Mitarbeiter und Verbundpartner, die für die Gesellschaft tätig sind, sind gehalten, Vorwürfe oder Beschwerden im Hinblick auf die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und fachlichen Regeln bei der Berufsausübung, einschließlich der internen Qualitätssicherung der WP-Praxis, unverzüglich der Geschäftsleitung mitzuteilen. Dies gilt auch für Beschwerden und Vorwürfe von Mandanten oder Dritten.
Beschwerden von Mitarbeitern können der Praxisleitung ohne Besorgnis von persönlichen Nachteilen zur Kenntnis gebracht werden. Die Praxisleitung hat den Sachverhalt zu prüfen und festzustellen, ob die Beschwerden oder Vorwürfe berechtigt sind. Sind die Beschwerden oder Vorwürfe begründet, so hat die Praxisleitung unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die die Beseitigung festgestellter Mängel und die Verbesserung bzw. Einhaltung der Regelungen des Qualitätssicherungssystems bewirken.
3.7 Regelungen zur Durchführung von Prüfungen
Verantwortlich für die Auftragsdurchführung ist der jeweils verantwortliche Wirtschaftsprüfer, der von der Geschäftsleitung benannt wird. Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer wird dem Mandanten bereits im Auftragsbestätigungsschreiben kommuniziert. Außerdem ist der verantwortliche Wirtschaftsprüfer den Mitgliedern des Prüfungsteams mitzuteilen. Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer hat bei der Auswahl des Prüfungsteams die jeweilige für den individuellen Auftrag benötigte Qualifikation der Fachmitarbeiter zu berücksichtigen. Außerdem hat er im Rahmen der Auftragsabwicklung sicherzustellen, dass die für den jeweiligen Auftrag abzugebende Unabhängigkeitserklärung von allen Mitgliedern des Prüfungsteams beachtet wird.
Die Einhaltung von Gesetzen und fachlichen Regeln wird insbesondere durch die bereits beschriebenen qualitätssichernden Maßnahmen erreicht. Dazu gehören die Aktualisierung des Organisationshandbuchs einschließlich der obligatorischen Updates der elektronischen Arbeitshilfen und Checklisten, der Zugang zu Fachinformationen, die Regelungen zur Aus- und Fortbildung sowie zur Konsultation mit Netzwerkpartnern oder den berufsständischen Einrichtungen und die Anleitung des Prüfungsteams.
Daneben spielen die unten beschriebene laufende Überwachung der Auftragsabwicklung sowie die abschließende Durchsicht der Auftragsergebnisse eine wichtige Rolle. Gemäß § 51b Abs. 5 WPO ist eine Prüfungsakte für nach § 316 HGB vorzunehmende Abschlussprüfungen anzulegen. Der Abschluss der Auftragsdokumentation hat in angemessener Zeit nach der Erteilung des Bestätigungsvermerks zu erfolgen; i.d.R. sollte der Zeitraum des Abschlusses der Auftragsdokumentation 60 Tage nach dem Datum des Bestätigungsvermerks nicht überschreiten. Zu dokumentieren ist auch in der Prüfungsakte,
- ob die Anforderungen hinsichtlich der Unabhängigkeit erfüllt sind,
- der und Sacheinsatz,
- der Einsatz externer Sachverständiger,
- die sonstigen unter 51b Abs. 5 WPO aufgeführten Erfordernisse.
3.7.1 Prüfungsplanung
Im Rahmen der sachlichen Prüfungsplanung ist eine risikoorientierte Prüfungsstrategie und ein darauf aufbauendes Prüfungsprogramm zu entwickeln. Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer hat sich davon zu überzeugen, dass die vorgesehenen Mitarbeiter über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten sowie zeitliche Ressourcen verfügen.
Entsprechend § 61 BS WP/vBP hat der verantwortliche Wirtschaftsprüfer sicherzustellen, dass mit den Mandanten keine Vergütungsvereinbarungen geschlossen werden, die vom Ergebnis der Abschlussprüfung oder der Erbringung zusätzlicher Nichtprüfungsleistungen abhängig sind.
3.7.2 Überwachung der Auftragsabwicklung
Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer überwacht während einer laufenden Prüfung den Fortgang der Arbeiten und erörtert dabei Zwischenergebnisse wie auch wesentliche Feststellungen mit dem Prüfungsteam. Weiterhin entscheidet er über fachliche Zweifelsfragen.
3.7.3 Beurteilung der Arbeitsergebnisse (abschließende Durchsicht)
Rechtzeitig vor Beendigung des Auftrags und der Auslieferung der Berichterstattung ist eine Beurteilung durch den verantwortlichen Wirtschaftsprüfer durchzuführen und zu dokumentieren.
3.7.4 Konsultation
Eine Konsultation hat zu erfolgen, wenn es im Interesse der Qualitätssicherung erforderlich ist. Vor Einholung von fachlichem Rat sind zunächst die vorhandenen Recherchemöglichkeiten (z.B. Fachbibliothek, Internet, Datenbanken) zu nutzen. Über die Einholung von fachlichem Rat außerhalb des Prüfungsteams entscheidet der verantwortliche Wirtschaftsprüfer.
Sofern eine wesentliche Konsultation stattgefunden hat, ist eine Dokumentation des Sachverhalts und des Ergebnisses einschließlich des Namens des Konsultierten sowie ob und wie eine Umsetzung erfolgt ist vorzunehmen.
3.7.5 Berichtskritik
Gegenstand der Berichtskritik ist die Überprüfung des Prüfungsberichts vor seiner Auslieferung im Hinblick auf die Einhaltung der fachlichen Regeln. Die im Prüfungsbericht dargestellten Prüfungshandlungen und Prüfungsfeststellungen sind auf Schlüssigkeit zu prüfen. Je nach Größe, Branche und Komplexität des Prüfungsauftrags entscheidet der verantwortliche Wirtschaftsprüfer, ob eine Berichtskritik vorzunehmen ist. Bei Prüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von § 316 a Nr. 1 HGB ist eine Berichtskritik verpflichtend durchzuführen. Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer entscheidet, welcher Wirtschaftsprüfer/ Mitarbeiter mit der Berichtskritik beauftragt wird. Die persönliche Eignung setzt ein hinreichendes Maß an Berufserfahrung und Objektivität bezüglich des zu beurteilenden Gegenstands voraus. Die Berichtskritik soll nur von solchen fachlich und persönlich geeigneten Personen wahrgenommen werden, die an der Erstellung des Prüfungsberichts nicht selbst mitgewirkt haben und die an der Durchführung der Prüfung nicht wesentlich beteiligt waren (§ 48 Abs. 2 Satz 2 Berufssatzung).
3.7.6 Auftragsbegleitende Qualitätssicherung
Gegenstand einer auftragsbegleitenden Qualitätssicherung ist die Beurteilung, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gesetzliche und fachliche Regeln nicht beachtet und wesentliche Sachverhalte nicht angemessen behandelt wurden (§ 48 Abs. 3 BS WP/vBP). Bei Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Nr. 1 HGB ist eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung stets durchzuführen. Bei Abschlussprüfungen nach § 316 HGB ist gemäß § 48 Abs. 1 BS WP/vBP ausgehend von dem Risiko des Mandanten zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung stattzufinden hat.
Kriterien für eine Einbeziehung von Aufträgen in die auftragsbegleitende Qualitätssicherung können sein:
- Relevanz für die Öffentlichkeit,
- besondere Umstände oder Risiken, die mit der Prüfung verbunden
3.7.7 Lösung von Meinungsverschiedenheiten
Tritt bei der Durchführung von Prüfungen eine für das Prüfungsergebnis bedeutsame Zweifelsfrage oder auch Meinungsverschiedenheit auf, so ist diese möglichst frühzeitig an den verantwortlichen Wirtschaftsprüfer heranzutragen. Dieser entscheidet, ob diese intern (Literatur) geklärt werden kann oder extern mit anderen Berufskollegen zu erörtern ist (Konsultation). Sollte eine Klärung nicht erreicht werden können, ist für fachliche Fragen das IDW und für berufsrechtliche Fragen die WPK heranzuziehen.
3.7.8 Auslagerung wesentlicher Prüfungstätigkeiten
Bei dem Einsatz von freien Mitarbeitern oder von Verbundpartner, die für die Gesellschaft tätig sind, gelten die gleichen beruflichen Qualifikationsvoraussetzungen. Die freien Mitarbeiter und Verbundpartner, die für die Gesellschaft tätig sind, haben analog zu den festangestellten Mitarbeitern alle relevanten Regelungen des Qualitätssicherungssystems der Praxis zu beachten.
3.8 Regelungen zur Nachschau
Die Verantwortung für die Nachschau liegt bei der Praxisleitung. Die im Rahmen der Nachschau mit der Durchführung einer Auftragsprüfung betrauten Wirtschaftsprüfer dürfen weder an der Auftragsdurchführung noch an der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung beteiligt sein. Eine jährliche Bewertung bzw. Nachschau hinsichtlich der Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems erfolgt für:
- Abwicklung von Abschlussprüfungen,
- Fortbildung,
- Anleitung und Überwachung von Mitarbeitern,
- Führung der
Im Rahmen der jährlichen internen Nachschau hat die Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit zur Abwicklung von Abschlussprüfungen nach § 316 HGB zu erfolgen.
4 Teilnahmebescheinigung an der Qualitätskontrolle nach § 57a WPO
Neben den internen Sicherungsmaßnahmen im Rahmen jährlicher Nachschau unterliegt unser Qualitätssicherungssystem einer nach § 57a (1) WPO vorgeschriebenen externen Qualitätskontrolle. Die KPMC Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wurde am 24. Mai 2017 als gesetzlicher Abschlussprüfer im Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer nach § 38 Nr. 2f WPO eingetragen. Der letzte Qualitätskontrollbericht datiert vom 17. Februar 2021. Die nächste Qualitätskontrollprüfung ist nach Vorgabe der Kommission für Qualitätskontrolle bis 31. Dezember 2026 durchzuführen.
5 Liste der geprüften Unternehmen von öffentlichem Interesse
Gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen im Sinne von § 316a Nr. 1 HGB werden in 2025 für folgende Unternehmen erstmalig durch die KPMC Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft testiert:
- IHS Nr. 1 GmbH, München
- IHS Nr. 2 GmbH, München
- IHS Nr. 2 GS GmbH, München
- IHS Nr. 3 GmbH, München
- IHS Nr. 3 GS GmbH, München
- DF Deutsche Forfait AG, Köln
6 Vergütungsgrundlagen der Organmitglieder
Die Netzwerkgesellschaften stellen Ihre Leistungen gegenüber der KPMC Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäß den zwischen den Parteien vereinbarten Verrechnungspreisen in Rechnung. Hierbei sind die Vergütungen für die Gesellschaftergeschäftsführer kalkulatorisch integriert.
7 Finanzinformationen
Für das Geschäftsjahr 2025 erwartet die KPMC Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Einnahmen aus der Abschlussprüfung des Jahresabschlusses von Unternehmen von öffentlichem Interesse in Höhe von T€ 420. Einnahmen aus zulässigen Nichtprüfungsleistungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse, die vom Abschlussprüfer, von der Prüfungsgesellschaft oder von einem Netzwerkpartner geprüft werden, wurden nicht erzielt und werden für 2025 nicht erwartet.
8 Erklärungen zum Qualitätssicherungssystem, zur Unabhängigkeit und zur Fortbildungsverpflichtung
- Erklärung zur Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems nach Artikel 13 2 Buchst. d VO (EU) Nr. 537/2014: „Die Geschäftsführung erklärt, dass das interne Qualitätssicherungssystem der KPMC Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wirksam ist.“
- Erklärung zur Wahrung der Unabhängigkeit nach Artikel 13 2 Buchst. g VO (EU) Nr. 537/2014: „Die Geschäftsführung erklärt, dass die Maßnahmen zur Wahrung der Unabhängigkeit Bestandteil des Qualitätssicherungssystems der KPMC Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind und eine interne Überprüfung der Einhaltung der Unabhängigkeitsanforderungen stattgefunden hat.“
- Erklärung zur Erfüllung der Fortbildungspflicht der Berufsangehörigen nach Artikel 13 Abs, 2 h VO (EU) Nr.537/2014: „Die Geschäftsführung erklärt, dass die Berufsangehörigen der KPMC Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Erfüllung der Fortbildungspflichten angehalten worden sind.“
München, den 1. Januar 2025
KPMC Audit GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
WP/StB Frank Paulus WP Florian Müller
Geschäftsführer Geschäftsführer
